Abteilungsordnung des VfV Spandau 1922 e. V.
Tennisabteilung –

Anhang zur Satzung des Hauptvereines

I. Abschnitt
Organisation

 

§ 1
Stellung

Dem VfV Spandau ist eine Tennisabteilung angegliedert, deren Rechte und Pflichten durch die am 30.01.1988 in Kraft getretene Satzung des Hauptvereins geregelt werden
Zusätzlich sollen für die Tennisabteilung folgende Bestimmungen gelten:

§ 2
Mitgliedschaft

Der Tennisabteilung gehören an:

1. aktive Mitglieder (mit Spielberechtigung)
2 passive Mitglieder (ohne Spielberechtigung)
3. Ehrenmitglieder (mit Spielberechtigung)
4. Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft
5. Mitglieder mit besonderem Status
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Abteilungsvorstand mit Einwilligung des Vereinsvorstandes verliehen werden.

§ 3
Beginn der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlichem Antrag, der gegebenenfalls der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf, mit dem Aufnahmebeschluss des Abteilungsvorstandes.

(2) Nach dem Aufnahmebeschluss wird unverzüglich die Aufnahmegebühr fällig.
In Sonderfällen entscheidet hierüber der Abteilungsvorstand.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet entweder durch Ableben, Kündigung oder Ausschluss des Mitgliedes.

(2) Die Kündigung – gegebenenfalls mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters – ist in Schriftform mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum 31. Dezember jeden Jahres zulässig; über Ausnahmen  entscheidet der Abteilungsvorstand.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur vom Vereinsvorstand bei vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden. Wichtige Gründe, die der Abteilungsvorstand beim Vereinsvorstand geltend machen kann, sind insbesondere

a) vereinsschädigendes Verhalten des Mitgliedes
und
b) Jahresbeitragsrückstand trotz Mahnung.

§ 5

Beiträge

(1) Die aktiven und passiven Mitglieder haben die Jahresbeiträge bis spätestens zum 15. Februar eines jeden Jahres an die Tennisabteilung zu entrichten. Beginnt die Mitgliedschaft nach diesem Termin, so wird der Jahresbeitrag sofort fällig.

(2) Die passiven Mitglieder zahlen 50 Prozent des Beitrages, der für sie im Falle der aktiven Mitgliedschaft gelten würde. Passive Ehepartner oder Lebensgemeinschaften, bei denen der andere Partner den vollen aktiven Beitrag entrichtet, zahlen die Hälfte des ermäßigten Beitrages gemäß Absatz 4.

(3) Jugendlichen (vom 15. bis 18. Lebensjahr) sowie Studenten und Auszubildenden (spätestens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) – mit Spielberechtigung – sowie Kindern unter 15 Jahren – mit Spielberechtigung – werden ermäßigte Beiträge gewährt. Für die Altersberechnung gilt der 31. März jeden Jahres. Auszubildende und Studenten haben einen Nachweis zu erbringen.

(4) Wir gewähren eine Beitragsermäßigung für Ehepartner und Lebensgemeinschaften, wenn einer von Ihnen als Vollmitglied Beiträge entrichtet. Den Mitgliedern des, im § 7 benannten, Abteilungsvorstandes kann der Jahresbeitrag ermäßigt oder erlassen werden.

(5) Endet die Mitgliedschaft – abweichend vom § 4 Abs.2 – im Laufe eines Jahres, so hat das grundsätzlich keinen Einfluss auf den bezahlten oder noch zu zahlenden Jahresbeitrag. Ausnahmen hiervon können vom Abteilungsvorstand in Härtefällen ebenso beschlossen werden wie Beitragsstundung, -ermäßigung oder -erlass.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich jährlich statt. Der Abteilungsvorstand kann aus wichtigem Grund zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen, ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder können schriftlich, unter Angabe von Gründen, eine zusätzliche Mitgliederversammlung beantragen.

(2) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt; dies gilt nicht für Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden (nicht durch Vollmacht).

(3) Die Mitgliederversammlung wählt und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.  Änderungen dieses Anhanges zur Satzung des Hauptvereines bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren die Mitglieder des Abteilungsvorstandes. Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zu Verfügung, erfolgt geheime Wahl.  Außerdem werden jährlich zwei Kassenprüfer, die die Abteilungskasse für den jährlichen Kassenbericht prüfen, gewählt. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge, genehmigt den aufgestellten Haushaltsplan und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(6) Anträge zu Bestimmungen dieses Anhanges zur Satzung des Hauptvereins, die in der Mitgliederversammlung erörtert und beschlossen werden sollen, sind dem Abteilungsvorstand – zu Händen des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters – spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen; später eingehende oder erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können vom Abteilungsvorstand bei Dringlichkeit zugelassen oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung zurückgestellt werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich 4 Wochen vor dem angesetzten Termin an die Mitgliedern ergehen.

§ 7
Abteilungsvorstand

(1) Der Abteilungsvorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sportwart und dem Jugendwart, wobei die Funktion des 2. Vorsitzenden zugleich einem der übrigen Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, übertragen werden kann.

(2) Beschlüsse des Abteilungsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder – bei dessen Abwesenheit – seines Vertreters den Ausschlag.

(3) Sitzungen des Abteilungsvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – von seinem Vertreter je nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens zweimal im Jahr.

(4) Vertreter des 1. Vorsitzenden ist zunächst der 2.Vorsitzende, sodann der Kassenwart und der Sportwart.

(5) Zur Entlastung seiner Arbeit kann der Abteilungsvorstand Ausschüsse einsetzen.

 

II.Abschnitt
Spielbetrieb

§ 8
Anlagen und Einrichtungen

(1) Allen Mitgliedern stehen das Klubhaus und das Garderobenhaus, sowie die sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Abteilung zur Verfügung; den Mitgliedern mit Spielberechtigung auch die Tennisplätze im Freien. Das Betreten dieser Plätze ist grundsätzlich nur in vollständiger Tennisbekleidung gestattet.

§ 9
Benutzung der Plätze

(1) Über die Benutzung der Plätze im Freien entscheidet der 1. Vorsitzende, der 2 Vorsitzende oder der Sportwart.

(2) Über die Benutzung der Plätze im Freien können, für bestimmte Tage oder Zeiten großen Andranges spielwilliger Mitglieder, vom Abteilungsvorstand zeitliche Spielbegrenzungen ausgesprochen werden.

(3) Für im Auftrag der Tennisabteilung tätige Trainer können in soweit durch den Abteilungsvorstand Sonderregelungen, insbesondere finanzieller Art, getroffen werden.

§ 10
Allgemeines

(1) Gastspielern kann mit Einwilligung des Abteilungsvorstandes die Benutzung der Plätze im Freien und gegen ein besonderes, vom Abteilungsvorstand festzusetzendes Entgelt, gestattet werden, wenn dadurch die Spielmöglichkeit für aktive Mitglieder nicht beeinträchtigt wird.

(2) Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, können durch Beschluss des Abteilungsvorstandes vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.

(3) Der Vorstand kann Arbeitseinsätze anordnen. Auf den Jahresbeitrag wird ein festzusetzender Betrag erhoben, der durch Arbeitsstunden abgegolten werden kann. Die Abrechnung erfolgt zum Saisonende.
Der Abteilungsvorstand ist vom Arbeitsdienst ausgenommen.

(4) Schlüssel für die Tennisanlage werden gegen Kaution ausgegeben.

Der Abteilungsvorstand

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